Gerade in der Hauptstadt finden sich besonders viele Hochhäuser, die natürlich auch allesamt mit einem Fahrstuhl ausgestattet sind. Doch hier gelten immer besondere Regelungen, so müssen die Betriebskosten für den Fahrstuhl von allen Mietern, ebenso denen, die in einer Wohnung Berlin leben, die im Erdgeschoss liegt, getragen werden. Zwar haben diese Mieter keine Vorteile durch den Fahrstuhl, doch bereits beim Einzug wussten sie, dass ein solcher vorhanden ist und für diesen logischerweise genauso Kosten anfallen werden.
Doch nicht nur die Mieter müssen beim Fahrstuhl einiges beachten, sondern genauso die Vermieter. So können die Betriebskosten grundsätzlich auf die Mieter der Wohnungen umgelegt werden. Wenn allerdings ein Vertrag abgeschlossen wurde, nachdem eine volle Wartung für den Fahrstuhl vereinbart wurde, können Reparaturkosten nur hälftig auf die einzelnen Wohnungen umgelegt werden.
Ebenso ist es nicht rechtens, wenn ein Fahrstuhl nur zu bestimmten Zeiten einsatzfähig ist. Auch dies versuchte ein Vermieter von Immobilien für Büros und Praxen durchzusetzen. Nachdem viele Mieter ausgezogen waren, sollte der Fahrstuhl nur noch an Wochentagen zu üblichen Geschäftszeiten betriebsbereit sein. Dies dürfe jedoch nach Ansicht der Richter nicht sein, denn der Zugang zu den eigens angemieteten Wohnungen oder Praxen müsse rund um die Uhr, an sieben Tagen in der Woche ermöglicht werden.
Man sieht also, wenn man in eine Wohnung zieht, bei der ein Fahrstuhl im Haus vorhanden ist, müssen einige Dinge beachtet werden. Gerade bei der Abrechnung der Nebenkosten, die anteilig auf die einzelnen Wohnungen Berlin aufgeteilt werden, sollte man deshalb immer genau prüfen, ob die Abrechnung so auch wirklich korrekt ist.
